Es gibt natürlich keine statistischen Daten, wie viele Nikab-Trägerinnen die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit haben – wir müssen uns mit Schätzungen behelfen.

Geschätzt wird, dass von den ca. 2000–4000 Frauen in Deutschland, die zumindest zeitweise einen Nikab tragen, jede Dritte eine zum Islam konvertierte Deutsche ist. Insgesamt sind schätzungsweise zwei von drei Nikab-Trägerinnen deutsche Staatsbürgerinnen. Demnach sind die meisten der Nikab-Trägerinnen in diesem Land nicht zu Gast, sondern sind Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland. 

Von den übrigen Nikab-Trägerinnen haben viele die türkische Staatsangehörigkeit oder die eines arabischen oder nordafrikanischen Staates. Die meisten haben Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Dazu kommen noch Frauen, die sich nur zeitweise in Deutschland aufhalten – Touristinnen, Frauen, die für eine Krankenbehandlung im Land sind, Frauen, die hier lebende Verwandte besuchen usw.

Egal ob deutsche Staatsangehörigkeit oder nicht – Artikel 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Artikel 4 (freie Ausübung der Religion) des Grundgesetzes sind keine Bürgerrechte, sondern Menschenrechte. Der Schutz durch diese Grundrechte steht damit allen Menschen in Deutschland zu. Dabei ist Artikel 4 sogar ein Menschenrecht ohne Gesetzesvorbehalt, es kann also nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt oder aufgehoben werden. 

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