Können Geschäfte oder andere Institutionen Frauen, die einen Nikab tragen, mit Verweis auf das Hausrecht den Zutritt verwehren?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung auf der Arbeit, bei Alltagsgeschäften und bei der Wohnungssuche.
Es verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Das beinhaltet auch eine Benachteiligung aufgrund einer bestimmten Art und Weise der Religionsausübung, etwa durch das Tragen von Hidschab oder Nikab.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diskriminierende Regelungen des Hausrechts außer Kraft. Im Zivilrecht gilt § 19 AGG.
Ausnahmen sind zwar möglich, sind aber an Bedingungen geknüpft: Sie müssen „der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art“ dienen oder „dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung“ tragen (§ 20 AGG). Das ist aber in der Regel nicht gegeben, wenn etwa eine Frau mit Nikab eine Bäckerei betritt, um dort etwas einzukaufen (wie im Februar dieses Jahres in Ditzingen bei Stuttgart geschehen).
Ein Schwimmbad kann allerdings verlangen, dass Badegäste Badekleidung tragen, die der Verhütung von Schäden oder der Vermeidung von Gefahren dient. Es muss aber stets begründet werden, warum Schäden oder Gefahren drohen. Ein Hinweis auf „Sitten“ ist nicht ausreichend.
Nachbemerkung: Ich bin keine Juristin. Bitte wenden Sie sich für eine rechtssichere Auskunft z.B. an eine Anwältin oder eine Antidiskriminierungsstelle.