Die Bundesrepublik Deutschland garantiert im Vergleich zu anderen europäischen Ländern und zur Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) eine sehr weitreichende Religionsfreiheit.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Religionsfreiheit in Deutschland nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden darf. Einschränkungen dürfen ausschließlich bei einer sog. Grundrechtskollision erfolgen, wenn also zwei gleich schwerwiegende Grundrechtsgüter kollidieren. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn von anderen Menschen die aktive Teilnahme an einer religiösen Handlung verlangt wird oder die Ausübung der Religion negative gesundheitliche Folgen für Dritte haben könnte.

Die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz gibt den Menschen im Land ein Abwehrrecht gegen den Staat in die Hand, sollte dieser Maßnahmen ergreifen, die die freie Ausübung der Religion behindern. Die Religionsfreiheit bindet in erster Linie den Staat, nicht einzelne Bürger oder nichtstaatliche Organisationen des Landes. Der Staat ist jedoch verpflichtet, die freie Ausübung der Religion sicherzustellen. So kann er Maßnahmen ergreifen, um Störungen der Religionsausübung zu verhindern.

Dabei legt nicht der Staat fest, welche Religion bzw. welche religiöse Praxis geschützt ist. Jeder Mensch hat das Recht, sich die eigene Religion selbst zu bilden und diese gemäß eigener Überzeugungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen auszuüben. Das bedeutet beispielsweise, dass der Staat nicht bestimmen darf, ob Hidschab oder Nikab zur Ausübung der Religion erforderlich sind. Er darf auch keine Bewertungen vornehmen, da er zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist.

Die Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht, kein Bürgerrecht, das heißt, sie steht nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern zu, sondern allen Menschen, auch solchen mit Migrationshintergrund. Die Christen dürfen dabei keine privilegierte Stellung erhalten und die Muslime (oder Angehörige anderer Religionen) nicht benachteiligt werden.

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