Ein sog. Burkaverbot, also ein Verbot des Nikabs und ähnlicher Schleier, die auch das Gesicht bedecken, würde mehrere Grundrechte betreffen: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Artikel 2 Grundgesetz, das sogenannte Rückfallgrundrecht, das für alle Menschen im Land (nicht nur für solche mit deutscher Staatsangehörigkeit) gilt, schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit vor staatlichen Eingriffen.
Eine Person ist durch dieses Grundrecht geschützt, ich zitiere aus dem Grundgesetz, „soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.
Das hier genannte Sittengesetz ist ein nicht kodifiziertes Gesetz, von dem niemand weiß, was es heute eigentlich bedeutet, schließlich fehlen einheitliche sittliche Massstäbe in der Gesellschaft, weswegen dieser Passus keinerlei rechtliche Bedeutung mehr besitzt.
Die verfassungsmäßige Ordnung lässt tatsächlich ein sog. Burkaverbot zu, wenn es denn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn es also einen legitimen Zweck hat und das Mittel, also das Verbot, gleichermaßen geeignet, erforderlich und angemessen ist, um diesen legitimen Zweck zu erzielen. Und da stellt sich zuerst die Frage, was dieser legitime, also aus der Verfassung begründete, Zweck denn sein soll. Bisher konnte niemand einen solchen Zweck formulieren. Und selbst wenn, müsste das Verbot immer noch geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Dass ein Nikab im Allgemeinen nicht die Rechte anderer verletzt, steht sicherlich außer Frage.
Religionsfreiheit
Artikel 4 Grundgesetz, ebenfalls ein Menschenrecht, das für alle Menschen im Land gilt, schützt die freie und ungestörte Religionsausübung vor staatlichen Eingriffen. Eine Besonderheit ist, dass dies ein sogenanntes schrankenloses Grundrecht ist bzw. ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Die Religionsfreiheit kann darum nur in einem einzigen Fall eingeschränkt werden, nämlich im Fall einer Grundrechtskollision. Das Grundrecht einer anderen Person muss also durch den Nikab so stark eingeschränkt sein, dass ein Verbot des Nikabs die einzige gleichermaßen geeignete, erforderliche und angemessene Antwort auf diese Grundrechtsverletzung wäre.
Eine solche Grundrechtskollision ist im Allgemeinen nicht gegeben, da der Nikab nur in Ausnahmefällen zu einer Grundrechtsverletzung bei anderen führt. Und selbst wenn das der Fall ist (der Zweck des Verbots also legitim wäre), muss das Verbot auf jeden Fall geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Geeignetheit bedeutet, dass das Verbot geeignet ist, den Zweck des Verbots zu erzielen. Erfordernis bedeutet, dass das Verbot dafür erforderlich ist. Gibt es ein milderes Mittel, um den Zweck zu erzielen, ist dies zwingend vorzuziehen. Angemessenheit schließlich bedeutet, dass das Verbot nicht mehr Nachteile für die betroffene Person mit sich bringt als Vorteile für Person, deren Grundrecht durch die Grundrechtskollision betroffen ist. Wiegen die Nachteile für die eine Seite schwerer als die Vorteile für die andere Seite, so ist das Verbot nicht zulässig.
Negative Religionsfreiheit
Da manche Menschen meinen, der bloße Anblick einer Nikab-Trägerin verletze die negative Religionsfreiheit, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass kein Mensch das Recht hat, im öffentlichen Raum vom Anblick religiöser Praktiken verschont zu bleiben.
Die negative Religionsfreiheit beschränkt sich darauf, dass etwa niemand gezwungen werden darf, an einer Kulthandlung, etwa einem Gottesdienst, einer religiösen Prozession, einer religiösen Versammlung oder einem religiösen Eid, aktiv teilzunehmen.
Der Anblick einer aus religiösen Gründen verschleierten Frau ist jedoch etwas, das jedermann zugemutet werden kann und was also jeder Mensch hinnehmen muss, ohne dass dadurch seine negative Religionsfreiheit verletzt wird.
Meinungsfreiheit
Nach allgemeiner juristischer Überzeugung ist Kleidung geeignet, unter den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Grundgesetz zu fallen, da Kleidung ein Mittel zur Meinungsäußerung sein kann. Sogenannte „religiöse Symbole“ wie beispielsweise der Hidschab, der Dschilbab oder eben auch der Nikab können Mittel zur Meinungsäußerung sein.
So steht der Schleier religiöser Frauen als Zeichen ihrer Liebe zu Gott und ihrer religiösen Hingabe.
Gerade wenn die Allgemeinheit und die Rechtsprechung hierin „religiöse Symbole“ sieht, wie es die Rechtsprechung zu Kopftuchverboten wegen „weltanschaulicher Neutralität“ in Schulen, Ämtern und Behörden oder vor Gericht immer wieder unterstreicht, ist die Bedeutung dieser Kleidung für die freie Meinungsäußerung unübersehbar. Man kann nicht etwas als „religiöses Symbol“ aufgrund geforderter weltanschaulicher Neutralität des Staates verbieten, wenn man nicht gleichzeitig anerkennt, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, die als solche frei und besonders schützenswert ist.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist anders als das auf Religionsfreiheit kein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Ich zitiere aus Art. 5 GG: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Diese Schranken müssen natürlich wieder dem bereits erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, sprich: Legitimität, Geeignetheit, Erfordernis und Angemessenheit.
Bei öffentlichen Versammlungen, bei denen es um religiöse Themen geht, kann der Nikab unter Umständen als Meinungsäußerung statt als Vermummung zwecks Verhinderung der Identitätsfeststellung gesehen werden – und somit vom Vermummungsverbot nach dem Versammlungsgesetz (§ 17a VersG) ausgenommen sein.
Fazit
Ein sogenanntes Burkaverbot, also ein Verbot von Nikab und ähnlichen Kleidungsstücken, mit denen eine Person aus religiösen Gründen ihr Gesicht verhüllt, betrifft also gleich drei Grundrechte. Keines von ihnen ist ausschließlich auf Staatsbürger beschränkt.
Insbesondere die Religionsfreiheit genießt dabei, schon aufgrund der Vorkommnisse während der NS-Zeit, einen sehr weitreichenden Schutz und kann nur eingeschränkt werden, um im Fall einer Grundrechtskollision die konkurrierenden Grundrechtsgüter zu einem Ausgleich zu bringen.
Doch auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung wären von einem Verbot betroffen.
Frauenrechte sind Menschenrechte
Darüber hinaus wären auch Menschenrechte betroffen, die besonders für Frauen gelten: Körperliche Autonomie und Selbstbestimmung, Gleichberechtigung. Sie haben ein Recht auf ein Leben in Würde und Freiheit frei von sexistischen, misogynen und patriarchalen Strukturen.
Frauen haben das Recht, frei von Bevormundung und Fremdbestimmung zu leben. Sie dürfen weder zur Verschleierung noch zur Entschleierung gezwungen werden. Sie haben dieselben Rechte wie Männer, ihre Kleidung frei zu wählen und selbst zu bestimmen, wie sie ihre Religion ausüben. Sie besitzen die Deutungshoheit über ihre Religion und ihre Kleidung.